AGB
A. Allgemeine Bestimmungen
(für alle Lieferanten und Auftragnehmer)
1. Geltungsbereich und Einbeziehung
1.1 Diese Allgemeinen Einkaufsbedingungen (AEB) gelten für
alle Verträge, Bestellungen und sonstigen Beauftragungen der
Heinle Elektroanlagen GmbH („HEA“) gegenüber Lieferanten
und Auftragnehmern („AN“).
1.2 Die AEB gelten unabhängig von der Art der Beauftragung,
insbesondere für Materiallieferungen, Dienstleistungen,
Werk- und Montageleistungen.
1.3 Die AEB werden Vertragsbestandteil, wenn sie dem AN vor
oder bei der Bestellung in Textform übermittelt oder als PDF
beigefügt werden oder wenn in der Bestellung ausdrücklich
auf diese AEB verwiesen wird.
1.4 Abweichende oder ergänzende Bedingungen des AN
gelten nicht, es sei denn, HEA stimmt ihnen ausdrücklich und
schriftlich zu. Schweigen gilt nicht als Zustimmung.
2. Vertragsreihenfolge
Im Falle von Widersprüchen gilt folgende Reihenfolge:
- das Verhandlungsprotokoll (VHP),
- der Werkvertrag oder die Bestellung,
- diese AEB.
Der Endkundenvertrag wird nur dann Vertragsbestandteil,
wenn dies im VHP ausdrücklich vereinbart wurde.
3. Angebote
3.1 Angebote an HEA sind verbindlich und unentgeltlich.
3.2 Die Bindefrist beträgt 3 Monate, sofern im VHP nichts
anderes vereinbart ist.
3.3 Abweichungen zum Anfrageinhalt sind deutlich
hervorzuheben.
3.4 Kalkulationsirrtümer sind ausgeschlossen.
3.5 Mit Angebotslegung bestätigt der AN, alle technischen und
organisatorischen Voraussetzungen geprüft zu haben.
4. Bestellungen (inkl. Procore)
4.1 Bestellungen von HEA erfolgen schriftlich, per E-Mail oder
über Procore.
4.2 Für Bestellungen über Procore gilt:
• Die Bestellung enthält einen ausdrücklichen Hinweis
auf diese AEB.
• Die AEB werden der Bestellung als PDF beigefügt
oder dem AN zuvor übermittelt.
4.3 Der AN hat Bestellungen binnen 5 Werktagen schriftlich zu
bestätigen.
4.4 Unterbleibt die Bestätigung, gilt die Bestellung als
angenommen.
5. Preise
5.1 Preise sind Fixpreise, netto, inklusive Verpackung,
Versicherung und Lieferung an den Bestimmungsort.
5.2 Preisänderungen bedürfen der ausdrücklichen
schriftlichen Zustimmung von HEA.
6. Lieferung und Gefahrübergang
6.1 Lieferungen erfolgen DDP Bestimmungsort gemäß
Incoterms 2020, sofern nichts anderes vereinbart ist.
6.2 Jeder Lieferung ist ein Lieferschein mit Bestellnummer
beizulegen.
6.3 Teil-, Mehr- oder Vorlieferungen bedürfen der Zustimmung
von HEA.
6.4 Die Gefahr geht erst mit Warenübernahme durch HEA
über.
7. Eigentumsverhältnisse
7.1 Ein verlängerter oder erweiterter Eigentumsvorbehalt ist
ausgeschlossen.
7.2 Ein einfacher Eigentumsvorbehalt wird anerkannt, erlischt
jedoch mit vollständiger Zahlung.
7.3 Verbindung, Verarbeitung oder Vermischung erfolgt stets
im Auftrag von HEA.
8. Rechnungslegung und Zahlung
8.1 Rechnungen sind an rechnung@elektroanlagenheinle.at
zu übermitteln.
8.2 Zahlungsziele:
• 30 Tage mit 3 % Skonto,
• 60 Tage netto,
jeweils ab Erhalt einer prüffähigen Rechnung.
8.3 Rechnungen müssen Bestellnummer und vollständige
Positionsübersicht enthalten.
8.4 HEA ist zur Aufrechnung berechtigt; der AN nicht, außer
bei unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten
Forderungen.
9. Gewährleistung und Haftung
9.1 Es gelten die gesetzlichen Gewährleistungsrechte, sofern
im VHP nichts anderes geregelt ist.
9.2 Der AN haftet uneingeschränkt für Schäden aus
Pflichtverletzungen oder mangelhaften Lieferungen /
Leistungen.
9.3 Der AN stellt HEA von Ansprüchen Dritter frei, die durch
seine Leistung verursacht werden.
10. Versicherungen
Der AN hat auf Verlangen eine ausreichende
Betriebshaftpflichtversicherung nachzuweisen; bei Werk- oder
Montageleistungen mindestens EUR 1.000.000
pauschal.
11. Geheimhaltung
Alle HEA betreffenden Unterlagen, Daten und Informationen
sind vertraulich zu behandeln.
Die Geheimhaltungspflicht besteht für 15 Jahre über das
Vertragsende hinaus.
12. Datenschutz
Der AN hat sämtliche Datenschutzvorschriften einzuhalten
und erforderliche Einwilligungen seiner Mitarbeiter
einzuholen.
13. Rechtswahl und Gerichtsstand
Es gilt österreichisches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
Gerichtsstand ist das sachlich zuständige Gericht in Linz.
14. Salvatorische Klausel
Unwirksame Bestimmungen werden durch solche ersetzt, die
dem wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommen.
B. Besondere Bestimmungen für Werk- und Montageleistungen
1. Arbeits- und sozialrechtliche Nachweise
Der AN hat insbesondere vorzulegen:
• A1-Bescheinigungen,
• ZKO-Meldungen (AT),
• SOKA-Bau-Nachweise (DE),
• Freistellungsbescheinigung nach §48b EStG (DE),
• Gewerbeberechtigung und Firmenunterlagen.
2. Baustellenregeln und Arbeitssicherheit
Der AN hat sämtliche gesetzlichen und behördlichen
Vorschriften, Sicherheitsrichtlinien und
Umweltbestimmungen einzuhalten.
Unterweisungen sind vor Arbeitsbeginn durchzuführen.
3. Subunternehmer
3.1 Der Einsatz von Subunternehmern bedarf der schriftlichen
Zustimmung von HEA.
3.2 Der AN haftet für Subunternehmer wie für eigenes
Personal.
3.3 Die Leistung ist eigenverantwortlich zu erbringen; eine
verdeckte Arbeitskräfteüberlassung ist unzulässig.
4. Dokumentation / Procore
Der AN hat sämtliche Leistungs-, Sicherheits- und
Baudokumentation über Procore zu führen, sofern vereinbart.
Dies umfasst insbesondere Bautagebuch,
Materialnachweise, Pläne, Atteste und Prüfprotokolle.
5. Termine und Behinderungsanzeigen
5.1 Der AN hat HEA jede Behinderung unverzüglich,
spätestens binnen 3 Werktagen, schriftlich anzuzeigen.
5.2 Unterbleibt die Anzeige, entfallen Ansprüche auf
Terminverlängerung oder Mehrkosten.
6. Abnahme
6.1 Eine förmliche Abnahme ist durchzuführen.
6.2 Teil- und fiktive Abnahmen gelten nur bei ausdrücklicher
Vereinbarung.
6.3 Nachweise und Dokumentation sind Voraussetzung für
die Abnahme.
7. Gewährleistung
Die Gewährleistungsfrist richtet sich nach dem VHP.
Für Bauleistungen werden üblicherweise 5 Jahre + 6 Monate
vereinbart.
8. Vertragsstrafen
Vertragsstrafen gelten nur, wenn sie im VHP ausdrücklich
vereinbart wurden.
9. Reverse Charge / Steuerrecht
Der AN hat die steuerliche Behandlung nach dem
Leistungsort sicherzustellen:
• AT: Reverse Charge gemäß §19 UStG
• DE: §48b EStG (Bauabzugsteuer) und Reverse Charge
gemäß §13b UStG
• Der AN haftet für fehlerhafte steuerliche Behandlung.
10. Normen und technische Regeln
Der AN hat alle einschlägigen Normen (ÖNormen, DIN, VDE,
VDI, VOB/C sowie lokale Vorschriften) einzuhalten.
11. Sonstige Bestimmungen
Werkzeuge, Geräte, persönliche Schutzausrüstung und
Hilfsmittel stellt der AN selbst.